Damit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin weder explizit eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt. Dennoch geht aus der Begründung hinreichend klar hervor, dass sie sinngemäss eine Verletzung von Art. 80 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) durch die Vorinstanz rügt. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen, weshalb darauf einzutreten ist, zumal die Beschwerde innert Frist erhoben wurde.