7. 7.1 Gegen Entscheide betreffend Rechtsöffnung kann gemäss Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Beschwerde erhoben werden. 7.2 Da vorliegend ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid (vgl. Art. 251 Bst. a ZPO) angefochten wird, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 7.3 Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1)