II. 6. Obwohl die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 7. März 2019 verlangt, ist aus den übrigen Rechtsbegehren sowie aus der Begründung der Beschwerde ersichtlich, dass sich die Beschwerde nur gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung Rechtsöffnungsgesuch) sowie 5 bis 7 (Verfahrenskosten Rechtsöffnung) des angefochtenen Entscheids richtet. Die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids sind damit in Rechtskraft erwachsen.