Die Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 5). Es wurde keine Parteientschädigung gesprochen (Ziff. 6) und das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 500.00 bestimmt (Ziff. 7).