Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wurde ebenfalls abgewiesen, ohne Ausscheidung von Prozesskosten (Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Ziff. 3). Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 4). Die Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 5).