Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 7. März 2019 (Verfahren Nr. CIV 18 3770) Regeste: Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners unter einer auflösenden Bedingung, so ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist (E. 13.3) Erwägungen: I.