Der Entscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 4. März 2019 (JB 19 268 -269/P13) wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Bern. 3. Der Kanton Bern (Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland) hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘053.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZK 19 171). 5. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.