18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuchsverfahren der Berufungsklägerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (ZK 19 171) als gegenstandslos abzuschreiben. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen.