Auch vorliegend sind die Prozesskosten im Berufungsverfahren die Folge eines unzutreffenden Entscheids der Vorinstanz, den diese von Amtes wegen gefällt hat. Die Berufungsklägerin war gezwungen, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten, um ihre geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung durch eine zivile Gerichtsinstanz materiell überprüfen zu lassen. Die Berufungsbeklagte hatte vor Schlichtungsbehörde keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt und hat sich im Berufungsverfahren mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Die Prozesskosten sind somit nicht von den Parteien veranlasst worden.