Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2; ferner: RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 107). Im Fall der Klärung eines negativen Kompetenzkonflikts hat das Bundesgericht die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Kantons gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO bejaht (BGE 138 III 471 E. 7). Auch vorliegend sind die Prozesskosten im Berufungsverfahren die Folge eines unzutreffenden Entscheids der Vorinstanz, den diese von Amtes wegen gefällt hat.