Auch im vorinstanzlichen Verfahren war die Berufungsbeklagte nicht beteiligt. Die Gerichtskosten wurden mithin nicht von den Parteien veranlasst, weshalb die Kostenauferlage an den Kanton Bern gerechtfertigt ist (BGE 139 III 475 E. 2.3; 138 III 471 E. 7). 16.3 Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens gehen folglich zu Lasten des Kantons Bern.