Das Verfahren vor Obergericht und die entsprechenden Gerichtskosten sind Folge des unzutreffenden Entscheids der Vorinstanz, den diese von Amtes wegen fällte. Die Berufungsbeklagte stellte im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge und erklärte, die Frage der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde sei von Amtes wegen zu prüfen (pag. 36). Auf einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtete sie (pag. 43). Auch im vorinstanzlichen Verfahren war die Berufungsbeklagte nicht beteiligt.