16. 16.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten unterliegt die Berufungsbeklagte vor oberer Instanz. 16.2 Das Gericht kann jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren vor Obergericht und die entsprechenden Gerichtskosten sind Folge des unzutreffenden Entscheids der Vorinstanz, den diese von Amtes wegen fällte.