15. Zusammenfassend steht im gegebenen Kontext von PG und SpVG der Begriff «das Regionalgericht» also als Chiffre für die Zivilgerichtsbarkeit, als Alternative und in Abgrenzung zum vormals zuständigen Verwaltungsgericht. Die Schlichtungsbehörde hat nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen ist. 9 IV.