«Es ist so, dass das Verfahren nach den Bedingungen der ZPO mit einem Schlichtungsgesuch eingeleitet wird. Sollten die Schlichtungsverhandlungen scheitern, würde eine Klagebewilligung erteilt. […] Der Verweis auf die ZPO bedeutet, dass ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, sofern ein solches vorgesehen ist, bevor geklagt werden kann». Nach diesem Votum und der Detailberatung wurden die Gesetzesänderungen in dieser Form vom Grossen Rat einstimmig angenommen (1. Lesung in der Eintretens- und Grundsatzdebatte des Grossen Rats des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, 2017.RRGR.148).