198 ZPO darstellt, sondern die Einleitung des Verfahrens mittels Schlichtungsgesuch beinhaltet. 14.5.4 Der Regierungsrat erwog in seinem Vortrag die Vor- und Nachteile der Neuerungen für die Rechtssuchenden und gab seiner Absicht Ausdruck, die Nachteile für diese so gering wie möglich zu halten. Zu der beabsichtigten Erleichterung des Verfahrens gehört zweifellos auch das Schlichtungsverfahren. Entsprechend erläuterte denn auch die zuständige Regierungsrätin Evi Allemann in der Debatte im Grossen Rat: «Es ist so, dass das Verfahren nach den Bedingungen der ZPO mit einem Schlichtungsgesuch eingeleitet wird.