Also benutzte er dieselbe Formulierung, um diese Streitsache «auf den Zivilweg» zu verweisen. Die Absicht des Regierungsrates fokussierte nicht auf die sachliche Zuständigkeit des Regionalgerichts, sondern auf den Umstand, dass es sich dabei um ein Zivilgericht handelt. Verwiesen sei hier auch darauf, dass im Bundeszivilrecht regelmässig von «Klage» die Rede ist, dies aber ebenso wenig eine Ausnahme nach Art. 198 ZPO darstellt, sondern die Einleitung des Verfahrens mittels Schlichtungsgesuch beinhaltet.