8 te, nämlich in Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316). Er verstand die Umschreibung «Klage an das Regionalgericht» (Art. 73 Abs. 1 KESG) so, dass das kantonale Recht hier für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen auf den Zivilweg verweise (vgl. Ziff. 2.1.2 des Vortrags des RR). Der Regierungsrat wollte bezüglich der Spitalhaftung analog vorgehen. Also benutzte er dieselbe Formulierung, um diese Streitsache «auf den Zivilweg» zu verweisen.