Er war vielmehr offensichtlich der Ansicht, er normiere mit der «Klage an das Regionalgericht» seine Absicht, die Spitalhaftpflicht umfassend der Zivilgerichtsbarkeit zu unterstellen. Diese Absicht hinter der Wortwahl des Regierungsrates ergibt sich auch aus folgendem Umstand: Der Regierungsrat griff auf eine Formulierung zurück, welche der kantonale Gesetzgeber bereits in einem früheren Zusammenhang benutzt hat-