Bei der Umsetzung erwähnt er jedoch die «Klage an das Regionalgericht». Dabei handelt es sich offensichtlich um eine alternative Formulierung für dasselbe Anliegen, nämlich den Verweis dieser spezifischen Streitfälle auf den Zivilgerichtsweg (im Gegensatz zum Verwaltungsjustizverfahren). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Regierungsrat – und mit ihm der Gesetzgeber – hier eine Engführung beabsichtigt hätte. Er war vielmehr offensichtlich der Ansicht, er normiere mit der «Klage an das Regionalgericht» seine Absicht, die Spitalhaftpflicht umfassend der Zivilgerichtsbarkeit zu unterstellen.