Hätte der Regierungsrat eine Ausnahme gewünscht, hätte er deshalb eine solche analog Art. 198 ZPO explizit statuieren müssen. Es brauchte somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine explizite Zuweisung an die Schlichtungsbehörde, um die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens zu begründen. Es genügt im Gegenteil, sie nicht auszuschliessen. Der Regierungsrat spricht im Vortrag zur Gesetzesänderung über weite Strecken von der «Unterstellung unter die Zivilgerichtsbarkeit». Bei der Umsetzung erwähnt er jedoch die «Klage an das Regionalgericht».