Bei einem Verzicht auf das Schlichtungsverfahren wäre mithin ein Grossteil der angestrebten Vereinfachung zunichte gemacht. Der Regierungsrat befasste sich zudem nicht mit den einzelnen Stationen des Zivilrechts, sondern verwies pauschal auf die ZPO. Damit hat er auch ihre innere Logik übernommen. Zwar werden die Schlichtungsbehörden nicht explizit erwähnt. Dies schadet jedoch nicht, wenn integral die ZPO zur Anwendung gebracht wird: Die ZPO sieht eine Schlichtung vor, solange keine Ausnahme normiert wird. Hätte der Regierungsrat eine Ausnahme gewünscht, hätte er deshalb eine solche analog Art. 198 ZPO explizit statuieren müssen.