Hätte mit der Gesetzesänderung ein solches ausgeschlossen werden sollen, wären die bisherigen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung der rechtlichen Grundlagen des Verfahrens nicht behoben worden: Die im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung bliebe bestehen. Gerade diese Schwierigkeiten wollte der Gesetzgeber jedoch abtragen. Bei einem Verzicht auf das Schlichtungsverfahren wäre mithin ein Grossteil der angestrebten Vereinfachung zunichte gemacht.