Alle Spitalhaftungsfälle sollten auf dem gleichen zivilrechtlichen Weg im selben zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden können. Angestrebt war mithin eine Verfahrensvereinfachung mittels Vereinheitlichung des Verfahrens und Anpassung der Verfahrensordnung an diejenige «von privatrechtlichen Streitigkeiten» (vgl. Ziff. 13 des Vortrags des RR). Das zivilrechtliche Verfahren umfasst das Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Hätte mit der Gesetzesänderung ein solches ausgeschlossen werden sollen, wären die bisherigen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung der rechtlichen Grundlagen des Verfahrens nicht behoben worden: