Denn diese Fragen hätten jeweils geklärt werden müssen, um über die anwendbare Verfahrensmaxime bzw. den geltenden Tarif zu entscheiden. Mit Blick auf das erklärte Ziel der Verfahrensvereinfachung verzichtete der Regierungsrat (und mit ihm der Grosse Rat) deshalb auf diese Spezialbestimmung (Ziff. 13 des Vortrags des RR). 14.5.3 Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war nach dem Gesagten folglich die Anpassung des Verfahrens in öffentlich-rechtlichen Spitalhaftungsfällen an dasjenige des Privatrechts. Alle Spitalhaftungsfälle sollten auf dem gleichen zivilrechtlichen Weg im selben zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden können.