7 Der Regierungsrat hatte zudem vorgeschlagen, das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz zu unterstellen und das Gebührendekret anzupassen. Dem erwuchs Kritik: Diese Spezialregelung hätte die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung aufrechterhalten. Denn diese Fragen hätten jeweils geklärt werden müssen, um über die anwendbare Verfahrensmaxime bzw. den geltenden Tarif zu entscheiden.