Die Unterstellung unter die Zivilgerichtbarkeit wurde aufgrund der sachlichen Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen gewählt (Beurteilung des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit nach der Rechtsprechung und Lehre des Zivilrechts, Anwendbarkeit zivilrechtlicher Grundsätze – namentlich Art. 44 OR – sowie gleiche Beweis- und Rechtsfragen wie in zivilrechtlichen Haftungsfällen; Ziff. 7 des Vortrags des RR).