gemacht werden, wobei sich das Verfahren nach der ZPO richten solle. Damit sollte bezüglich des Verfahrens die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Dienstleistungen öffentlich-rechtlicher Natur und solchen privatrechtlicher Natur entfallen (Ziff. 3 des Vortrags des RR). Die Unterstellung unter die Zivilgerichtbarkeit wurde aufgrund der sachlichen Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen gewählt (Beurteilung des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit nach der Rechtsprechung und Lehre des Zivilrechts, Anwendbarkeit zivilrechtlicher Grundsätze – namentlich Art.