Kernstück der Vorlage bildete mithin die Unterstellung aller öffentlichrechtlicher Spitalhaftungsfälle unter Einbezug der Ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten unter die Zivilgerichtsbarkeit. Sie sollten – gleich wie etwa die Ansprüche aus einer medizinischen Behandlung im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Spitälern und Geburtshäusern, die nicht als Listenspitäler bzw. -geburtshäuser geführt werden, oder zwischen ausserkantonalen Rettungsdiensten und Patientinnen und Patienten – mittels «Klage beim Regionalgericht» geltend