2.3 des Vortrags des RR). 14.5.2 Zweck der Änderungen des PG und des SpVG war folglich eine Vereinheitlichung des Verfahrens in Streitigkeiten mit Spitälern, Rettungsdiensten und Geburtshäusern. Der Gesetzesentwurf enthielt zwei Schwerpunkte: Einerseits wurde im PG bei der Staatshaftung im Bereich der Spitalhaftungsfälle das Zivilverfahren eingeführt. Andererseits wurden die Vorschriften des SpVG für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten angepasst und ebenfalls der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt (Ziff. 1 des Vortrags des RR).