Diese Unzulänglichkeiten des Verfahrens waren systembedingt. Zweck der Gesetzesänderung war es, die Probleme auf dem Weg einer Änderung der Verfahrensordnung zu beheben, weshalb der Regierungsrat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) beauftragte, eine Teilrevision des PG auszuarbeiten und für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Spitalhaftung einheitlich das Zivilverfahren einzuführen. Im Laufe der Abklärungen stellte sich heraus, dass zusätzlich eine Änderung des SpVG erforderlich war (Ziff. 2.3 des Vortrags des RR).