Der gesetzliche Auftrag an die Leistungserbringer, eine Verfügung über die Haftungsansprüche zu erlassen, bewährte sich ferner nach den Praxiserfahrungen des Verwaltungsgerichts nicht und führte nicht zur damals angestrebten Entlastung. Die Situation war auch für Rechtssuchende nachteilig, weil sie den oftmals noch nicht vollständig erhobenen, sehr umfangreichen und komplexen Prozessstoff nicht wie früher unter Beachtung der Verjährungsfristen in Ruhe zusammentragen und das Verfahren vor Verwaltungsgericht sorgfältig vorbereiten konnten, sondern innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung Beschwerde führen mussten.