6 lung der Schaden verursacht wurde. Ob die Behandlung auf einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhte, war jedoch für die Einleitung des Verfahrens massgebend. Der Rechtsweg konnte insbesondere dort auseinanderfallen, wo sowohl Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag und Deliktsrecht nach Art. 41 ff. OR geltend gemacht wurden.