198 f. ZPO e contrario). Dem Vortrag des Regierungsrates ist zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Rechtswege bis anhin zu Schwierigkeiten führten. Die wenig transparente Rechtslage wurde dadurch verkompliziert, dass möglicherweise nach einer Behandlung in einem Listenspital noch weitere Behandlungen, für die kein Leistungsvertrag bestand, erforderlich waren und im Einzelfall daher unklar blieb, bei welcher Behand-