Rat zum Personalgesetz [PG, Änderung] vom 7. Februar 2018: nachfolgend Vortrag des RR). Erfolgte (oder erfolgt) die medizinische Behandlung im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, konnte (und kann) der oder die Geschädigte allfällige Ansprüche gestützt auf die zivilrechtliche Vertrags- oder Deliktshaftung beim Zivilgericht geltend machen. Dem Entscheidverfahren vor dem Zivilgericht geht ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 i.V.m. Art. 198 f. ZPO e contrario).