137 SpVG). Zur Geltendmachung von ausservertraglichen Staatshaftungsansprüchen hatte der Geschädigte ein Begehren an die Spitalträgerschaft zu richten, die in der Folge mittels Verfügung darüber befand (aArt. 104a Abs. 1 PG). Anschliessend stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (aArt. 104a Abs. 2 PG; vgl. Ziff. 2.1.3 des Vortrags des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Personalgesetz [PG, Änderung] vom 7. Februar 2018: nachfolgend Vortrag des RR).