Dazu werden kantonale Leistungsaufträge erteilt (Art. 8 ff. SpVG). Die Leistungserbringer begründen ihre Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 117 Abs. 1 SpVG). Alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen beurteilte bisher das Verwaltungsgericht auf Klage hin als einzige kantonale Instanz (Art. 137 Abs. 2 SpVG und aArt. 137 SpVG).