Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Normen führen jedoch zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis: 14.5.1 Vor Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen fand kein einheitliches Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Spitalhaftung Anwendung. Seit dem 1. Januar 2014 nehmen im Kanton Bern gelegene Listenspitäler, Listengeburtshäuser und Rettungsdienste im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahr. Dazu werden kantonale Leistungsaufträge erteilt (Art. 8 ff.