Eine rein grammatikalische Auslegung dieser Normen führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Das Gesetz verweist generell auf die ZPO, welche – vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 198 ZPO – ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Als zuständige Gerichtsinstanz wird jedoch ausdrücklich das Regionalgericht genannt. 14.4 Auch aus der Systematik der beiden Gesetze lassen sich keine Rückschlüsse ziehen. 14.5 Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Normen führen jedoch zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis: 14.5.1