212 ZPO) verzichtet werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verzicht auf das Schlichtungsverfahren durchaus möglich wäre, zumal die ZPO gestützt auf den Verweis in Art. 104a Abs. 3 PG und Art. 117 Abs. 2 SpVG im Zusammenhang mit den öffent- lich-rechtlichen Haftungsansprüchen als kantonales Recht zum Einsatz kommt. 14.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.