14. 14.1 Der Bernische Gesetzgeber hat das Geltendmachen von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus Spitalhaftung dem Zivilverfahren unterstellt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob mit der Gesetzesänderung von Art. 104a PG und Art. 117 SpVG und der Formulierung «Klage beim Regionalgericht» auf die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens (und bei einem Streitwert von bis zu CHF 2‘000.00 auch auf das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, vgl. Art. 212 ZPO) verzichtet werden sollte.