12. Die Berufungsfrist betrÃĪgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. 13. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erfolgte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). III.