4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]), wobei die Urteilsfindung in Dreierbesetzung erfolgt (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll.