10. Angefochten ist ein im Schlichtungsverfahren ergangener verfahrensabschliessender Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist daher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). 11. Die Zivilkammern des Obergerichts sind für die Behandlung der vorliegenden Berufung ebenso zuständig wie für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6