7. Mit Verfügung vom 25. April 2019 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an. Der schriftliche Entscheid wurde in Aussicht gestellt (pag. 41 ff.). 8. Die Berufungsbeklagte verzichtete am 30. April 2019 auf das Einreichen einer Kostennote (pag. 43). Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 1. Mai 2019 (pag. 44 ff.) und wurde der Gegenpartei am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (pag. 47). II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.2).