6. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019, gemäss dem klaren gesetzlichen Wortlaut von Art. 104a Abs. 3 PG und Art. 117 SpVG werde das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine allgemeine Zuständigkeitsnorm zugunsten der Zivilgerichtsbarkeit gewählt. Die Rede sei jedoch nicht vom Zivilgericht, sondern vom Regionalgericht. Die Schlichtungsbehörden, welche als selbständige Gerichtsbehörden gälten, würden demgegenüber nicht erwähnt (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 292 vom 29. August 2017 E. 11.4.3; pag. 39 ff.).