Dies habe ein intensives Auseinandersetzen des Spitals mit dem Schadensfall bedingt, ähnlich wie bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Eine rechtzeitige ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Schadensfall müsse erhalten bleiben. Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK 19 171). 5. Die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 auf das Einreichen einer Berufungsantwort sowie auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 36 ff.).