3 nahmebestimmung von Art. 198 ZPO erfüllt sei. Hätte der Gesetzgeber auf das Schlichtungsverfahren verzichten wollen, wäre dies ausdrücklich so bestimmt worden. Unter der bisherigen (bis zum 31. Januar 2019 geltenden) Verfahrensregelung habe das betroffene Spital vorgängig zum Justizverfahren eine Verfügung erlassen müssen. Dies habe ein intensives Auseinandersetzen des Spitals mit dem Schadensfall bedingt, ähnlich wie bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.