Zudem hätten die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung für die Beurteilung des Rechtswegs bzw. die Zuständigkeit vermieden und die Rechtslage dadurch in prozessualer Hinsicht vereinfacht werden sollen. Eine weiter bestehende Differenz im Verfahrensablauf (privatrechtliche Spitalhaftung mit Schlichtungsverfahren, öf- fentlich-rechtliche Spitalhaftung ohne Schlichtungsverfahren) würde dieser Absicht zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber habe keinen Verzicht auf das Schlichtungsverfahren gewollt. Ein Schlichtungsverfahren sei mithin erforderlich, solange keine Aus-