Zweck der Gesetzesänderung sei gemäss Antrag des Regierungsrates zum PG die Verfahrensgleichheit gewesen. Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Schadenersatzverfahren seien nach den gleichen Grundsätzen und im gleichen Verfahren zu beurteilen. Das schliesse eine Schlichtung mit ein. Zudem hätten die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung für die Beurteilung des Rechtswegs bzw. die Zuständigkeit vermieden und die Rechtslage dadurch in prozessualer Hinsicht vereinfacht werden sollen.